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Hauptsacheverfahren:

Sofern eine Einigung der Parteien im Wege einer Abgrenzungsvereinbarung oder Lizenz nicht möglich war, kommt es in der Regel zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Oft schließt sich das Hauptsacheverfahren auch an eine einstweilige Verfügung an, um eine endgültige Regelung der Rechtslage herbeizuführen. Der Markeninhaber verlangt vom Markenverletzer die Unterlassung der Verletzungshandlung für die Zukunft. Verbunden wird dies oft mit Auskunftsansprüchen nach dem Umfang der bisherigen Nutzung. Vor allem aber ist der Schadensersatz nur im Wege einer ordentlichen Klage einzufordern.

Zur Durchsetzung der zivilrechtlichen Markenansprüche ist die Erhebung der ordentlichen Klage bei einem zuständigen Gericht (vgl. Zulässigkeit) erforderlich. Sofern bereits im einstweiligen Rechtsschutz entschieden wurde, handelt sich dabei nicht etwa um ein Vor- und Nachverfahren, sondern um zwei vollkommen getrennte Verfahren. Nicht selten wird eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen der summarischen Prüfung mit nur beschränkter Beweisführung dort später im Hauptsacheverfahren "gekippt".

Das Gericht prüft die Zulässigkeit der Klage und beraumt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. Die mündliche Verhandlung wird durch Schriftsätze vorbereitet, in welchem die Parteien ihre Ansprüche und Einwendungen darlegen. Wichtig ist, in den Schriftsätzen umfassend vorzutragen, weil nachträgliche Klarstellungen vom Gericht unter bestimmten Voraussetzungen als verspätet zurückgewiesen werden können. Eine Partei kann einen Rechtsstreit also nur deswegen verlieren, weil sie nicht rechtzeitig alle Tatsachen vorgetragen hat, obwohl der Lebenssachverhalt eigentlich eine günstige Entscheidung verlangen würde.

In der mündlichen Verhandlung wird zunächst die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Parteien können dann auch noch einmal ihren Standpunkt mündlich vortragen, oft wird aber auch nur auf die Schriftsätze verwiesen. Das Gericht prüft dann eine Einigungsmöglichkeit im Wege des Vergleichs. Ist eine Einigung nicht möglich, folgt daran unter Umständen ein Beweistermin, bei dem Zeugen und Sachverständige gehört oder Gegenstände in Augenschein genommen werden können. Oft sind aber bereits mit den Schriftsätzen alle Beweise in Form von Urkunden beigebracht, so dass das Gericht im Anschluss an die mündliche Verhandlung einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Dabei prüft das Gericht dann die Begründetheit der beantragten Ansprüche und fällt je nach Rechtslage ein Urteil.

Liegt die Entscheidung vor, wird das Urteil gefertigt und den Parteien zugestellt. Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung eingelegt werden. Mit einem solchen "Titel" kann man dann die Vollstreckung einleiten, ggf. unter Leistung von Sicherheiten, bis das Urteil rechtskräftig geworden ist.




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