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Abgrenzungsvereinbarung oder Lizenz:

Besteht zwischen zwei Kennzeichen eine gewisse Ähnlichkeit, können sich die Parteien auf einen Kennzeichenstreit einlassen oder aber im Wege einer Abgrenzungsvereinbarung ihr Verhalten für die Zukunft festlegen. Dies empfiehlt sich insbesondere dann, wenn eine Verwechslungsgefahr z.B. wegen Unterschiedlichkeit der Branchen oder wegen unterscheidungskräftiger Zusätze nicht eindeutig und daher der Ausgang eines Verfahrens für beide Seiten ungewiss ist.

Die Abgrenzungsvereinbarung ist ein zivilrechtlicher Vertrag, bei dem die Parteien übereinkommen, die Rechte des anderen zu achten und bestimmte verletzungsgeneigte Handlungen zu unterlassen. Die Parteien versprechen sich also, "nicht im Teich des anderen zu fischen". Es handelt sich dabei nicht etwa um eine Lizenz sondern eher um einen Nichtangriffspakt und dient der Streitbeilegung.
In der Regel erklärt der Inhaber der prioritätsjüngeren Marke, dass er diese nur für bestimmte Waren oder Dienstleistungen verwenden wird und die Branchen oder Warenklassen, für die der andere Markeninhaber Schutz beansprucht, meiden wird. Oft muss er sich auch verpflichten, den verwechslungsfähigen Teil einer Marke nicht gesondert hervorzuheben oder den bestehenden Schutz nicht weiter auszubauen. Der Inhaber der älteren gestattet also dem Inhaber der jüngeren Marke die Nutzung seiner eigenen Marke. Es werden dabei keinerlei Rechte übertragen, auch wird der Schutzumfang der älteren Marke nicht beschnitten. Eine solche Vereinbarung wirkt nur zwischen den Parteien, nicht gegenüber deren Rechtsnachfolgern, schon gar nicht gegenüber Dritten. Der Vertrag sollte daher eine Verpflichtung enthalten, dass die Parteien auch Rechtsnachfolger oder Erwerber der Marke an die vereinbarung binden.

Von der Abgrenzungsvereinbarung unterscheidet sich die Lizenz in der Weise, dass hier der Rechteinhaber das Nutzungsrecht an der Marke ganz oder teilweise dem Lizenznehmer überträgt. Dies erfolgt meist gegen eine Lizenzgebühr. Der Erwerber der Lizenz erhält vom Lizenzgeber ein absolutes Recht, welches gegenüber jedem Dritten gilt. Man unterscheidet zwischen ausschließlicher und einfacher Lizenz. Diese dem Urheberrecht entnommenen Begriffe bedeuten, dass der ausschließliche Lizenzinhaber selbst Unterlizenzen vergeben kann und auch dem eigentlichen Markeninhaber die weitere Nutzung der Marke untersagen kann. Der einfache Lizenznehmer hingegen darf die Marke nur benutzen, während das Recht, Dritten die Benutzung zu untersagen, beim Markeninhaber verbleibt. Lizenzen können zeitlich und räumlich begrenzt werden oder auch auf bestimmte Personen, Gegenstände, Mengen oder Benutzungsarten beschränkt werden. Einem Händler kann z.B. nur die Lizenz erteilt werden, Sonnenschirme mit der Aufschrift COCA COLA in Deutschland für einen Sommer lang zu vertreiben.





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