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Einführung:

Als Kennzeichenstreit bezeichnet man die gerichtliche Auseinandersetzung um die Rechte einer Marke. Es handelt sich dabei um einen Zivilprozess, in dem Ansprüche aus Kennzeichen wie Marken oder Titeln geltend gemacht werden. Es kann sich dabei sowohl um Unterlassungsansprüche als auch um Schadensersatzansprüche aus Verletzung einer Marke handeln. Aber auch Eintragungs- und Löschungsklagen gegen eine bestehende Marke fallen hierunter. Auf bestehende Rechte aus dem Markengesetz (MarkenG) kann man sich allerdings nur dann berufen, wenn eine mögliche Verletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt.

Für Kennzeichenstreitsachen sind ausschließlich die Landgerichte zuständig. Bei einzelnen Gerichten der Länder können zentrale Kennzeichenstreitsachen-Kammern eingerichtet sein. Unabhängig vom Streitwert ist daher immer beim Landgericht zu klagen, sofern es um Rechte aus dem MarkenG geht.

Die Rechte, welche durch das Markengesetz als Schutzrechte geregelt werden, sind dabei:

  • Markenrechte
  • Titelschutzrechte
  • Unternehmenskennzeichen
  • geographische Herkunftsangaben

Als Marke bezeichnet man solche Kennzeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 3 MarkenG). Es kommen dabei alle Zeichen insbesondere Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Klänge, Formen, Verpackungen, Zahlen, Abkürzungen oder Farben in Betracht. Nicht geschützt werden können dabei geometrische Grundformen allein (Kreis, Quadrat etc.) oder Zeichen, welche die geschützte Warengruppe lediglich wiedergeben oder beschreiben. Letzteren fehlt nämlich jede Kennzeichnungskraft. Es gibt verschiedene Arten von Marken wie etwa die Wortmarke (VW POLO), die Bildmarke (Muschel von SHELL) oder die Hörmarke (Dreiklang von INTEL). Auch ist eine Kombination dieser Arten möglich.
Eine Marke wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen und genießt den Schutz mit der Eintragung beim Patentamt, rückwirkend auf den Tag der Anmeldung. Der Markenschutz besteht mit Eintragung für zehn Jahre und kann dann auf Antrag jeweils um weitere 10 Jahre erneuert werden (§ 47 Abs. 2 MarkenG). Eine Gemeinschaftsmarke kann EU-weiten Schutz beanspruchen und wird beim OAMI in Alicante beantragt. Das Markenamt trägt die Marke in sog. Warenklassen ein, die der Anmelder vorschlägt. Die Warenklassen dienen dem Markenamt zur Berechnung seiner Gebühren, können aber auch für die Bestimmung der geschützten Waren herangezogen werden. Die Anmeldung einer nationalen Marke in Deutschland kostet für drei Waren- oder Dienstleistungsklassen 300,00 EUR.

Unter den Titelschutz fällt der Schutz von Werken und deren Namen wie etwa Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken Bühnenwerken o.ä. (§ 5 Abs. 3 MarkenG). Auch Softwarenamen können mittels Titelschutz geschützt werden. Anders als Marken bedürfen derartige Werknamen zu ihrem Schutz nicht der Eintragung sondern sie entstehen kraft Nutzung. Auch können rein beschreibende Titel geschützt sein. Die Priorität, also das Recht des ersten Benutzers wird in der Regel durch sog. Titelschutzanzeigen gesichert, bevor man z.B. ein Buch in den Druck gibt. Allerdings erlischt der Titelschutz einer Titelschutzanzeige nach ungefähr 6 Monaten, wenn der Gebrauch des Titels nicht aufgenommen wird.

Unternehmenskennzeichen sind sowohl Namen als auch Abzeichen von Unternehmen. Hierunter fallen also z.B. Kürzel wie "IBM", Namen wie etwa TSCHIBO oder Abzeichen wie der berühmte Mercedes-Stern, welcher gleichzeitig aber auch eine Marke ist. Der Firmenname wird dabei auch von § 12 BGB geschützt, doch geht § 5 Abs. 2 MarkenG als speziellere Regelung vor, wenn es um den Schutz im gewerblichen Bereich geht.

Geographische Herkunftsangaben (§ 126 ff MarkenG) kennt der Verbraucher vor allem im Lebensmittelbereich. Als Beispiel können hier Dresdner Stollen, Champagner, Thüringer bzw. Nürnberger Würstchen oder ähnliches genannt werden. Dabei ist nicht jede geographische Bezeichnung einer geographischen Herkunftsangabe gleichzusetzen. Oftmals beschreiben diese nur eine bestimmte Fertigungsart wie z.B. bei Wiener Schnitzel, Frankfurter Würstchen, Engländer (große Kneifzange) oder Amerikaner (Gebäck). Mit der geographischen Herkunftsangabe werden Produkte einer bestimmten Region geschützt. Es stellt dabei kein Individualrecht dar, welches der einzelne z.B. gegenüber einer anderen Marke geltend machen könnte. Vielmehr ist der Schutz eher wettbewerbsrechtlicher Natur und kann auch von den in § 13 UWG genannten Klageberechtigten geltend gemacht werden, unabhängig,davon, ob sie selbst ein Recht an einer geographischen Herkunftsangabe erworben haben.

Wegen der Gefahr, dass eine Marke nach größer werdender Bekanntheit zu einer Gattungsbezeichnung wird (Beispiel: FÖN für Haartrockner), besteht für den Rechteninhaber die Pflicht, gegen unerlaubte Verwendung seines Kennzeichens vorzugehen. Vernachlässigt er diese Pflicht, so kann es passieren, dass seine Marke wegen mittlerweile eingetretenem Gemeingebrauch gelöscht wird, wenn er die gebräuchliche Bezeichnung selbst wegen Untätigkeit verursacht hat (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Der Rechteinhaber wird vom Verletzer seiner Kennzeichen zunächst mittels einer Abmahnung Unterlassung verlangen. Sofern der Verletzer sich der Abmahnung nicht unterwirft wird der Rechteinhaber eventuell im Wege der einstweiligen Verfügung oder aber auf ordentlichem Klagewege im Erkenntnisverfahren gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um seine Rechte auf Unterlassung und gegebenenfalls auf Schadensersatz durchzusetzen.

Im Kennzeichenrecht findet sich noch die Besonderheit, dass neben dem zivilrechtlichen Kennzeichenstreit auch noch Verfahren beim Bundespatentamt möglich sind. So wird z.B. nach Beantragung der Marke oft ein Eintragungsbewilligungsverfahren nötig oder nach Eintragung einer Marke eine Widerspruchsfrist ausgelöst, innerhalb derer Rechteinhaber anderer, älterer Rechte oder bei Bestehen absoluter Eintragungshindernisse der Eintragung der Marke Widerspruch einlegen können. Nach erfolgtem Widerspruch kann der Antragsteller der Marke wiederum nach § 43 Abs. 2 MarkenG eine Entscheidung des Patentamtes verlangen. Danach wird entweder die Marke gelöscht oder der Widerspruch zurückgewiesen und die Marke wird eingetragen.
Das Widerspruchsverfahren ist auf eine kurze Erledigung einer großen Zahl von Verfahren angelegt und dementsprechend eher auf summarische Prüfung ausgerichtet. Komplizierte Sachverhalte und Rechtsprobleme können hier in aller Regel nicht gelöst werden. Der Antragsteller hat daher im Falle einer Löschung seiner Marke die Möglichkeit, vor den ordentlichen Gerichten innerhalb von 6 Monaten gegen den Widersprechenden im Wege einer Eintragungsbewilligungsklage die Eintragung seiner Marke durchzusetzen (§ 44 MarkenG).
Schließlich gibt es noch die als Popularklage ausgestaltete Möglichkeit die Löschung einer Marke zu beantragen. Einen sochen Löschungsantrag kann jeder stellen, der der Meinung ist, eine eingetragene Marke verstoße gegen absolute Schutzhindernisse oder werde gar nicht benutzt. Dies ist auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist möglich.




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