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Urteile:

Auf diesen Seiten stellen wir einige Urteile zur Verfügung, die das Verfahren im Wege des Kennzeichenstreites verdeutlichen sollen. Schwerpunkt liegt dabei auf dem Internetbereich, aber auch weitere Urteile, die die Besonderheiten des Kennzeichenstreites betreffen, werden hier eingestellt.



bekannte Marke; BGH Urteil vom 12. 07. 2001 ger. Az.: - I ZR 100/99 -;

Der BGH nimmt in dieser Entscheidung zu den Anforderungen an eine bekante Marke Stellung.

Bei dem für die Beurteilung der Bekanntheit zu bestimmenden Kreis der von den in Frage stehenden Waren angesprochenen Personen ist der allgemeine Verkehr und die Einkäufer der entsprechenden Güter, für die die Marke Schutz beansprucht, auszugehen zugrunde gelegt.


Bekanntheitsgrad; LG Hamburg: Urteil vom 13.08.1997 Az.: 315 O 120/97;

Die Klage eines Zeitschrifteninhabers gegen die Verwendung des Zeitschriftentitels als Teil einer Domain ist erst dann begründet, wenn der Titel bei den angesprochenen Verkehrskreisen derart bekannt ist, dass die Verwendung des Titels als Domain für diese Kreise einen Hinweis auf die Zeitschrift enthält. Liegt beim angesprochenen Verkehrskreis jedoch mangels einer solchen geistigen Verbindung zum Zeitschriftentitel keine Verwechslungsgefahr vor, kann die Verwendung der Domain in einer anderen Branche durchaus rechtmäßig sein.


beschreibende Marke; LG Berlin; Urteil vom 25.03.2003; ger. Az.: - 16 O 498/02 -;

Dieses Urteil mutet zunächst aufgrund des zugrundeliegenden Lebenssachverhaltes (Briefmarken aus der Inflationszeit) etwas exotisch an. Gleichwohl ist es für den Markenrechtler sehr aufschlussreich, weil sich hier zwei rein beschreibende Begriffe gegenüberstehen.

Bei einer aus zwei beschreibenden, gleichgewichtigen Begriffen bestehenden Marke genügt die Übernahme nur eines beschreibenden Bestandteils nicht für die Bejahung einer Verwechslungsgefahr.
Folglich kann auch die Verwendung des beschreibenden Bestandteils der Marke als Domain selbst bei nahezu übereinstimmenden Branchen prioritätsältere Markenrechte eines anderen nicht verletzen.


Branchenunterschied; LG Düsseldorf: Urteil vom 13. 05. 1998; Az: - 34 O 27/98 -

Bei völlig unterschiedlichen Branchen verletzt eine gleichlautende Domain in der Regel nicht die Markenrechte Dritter.
Auch verletzt eine Domain nicht Namensrechte Dritter, wenn durch die Benutzung der Internet-Domain bei den angesprochenen Verkehrskriesen keine Zuordnungsverwirrung zwischen den Parteien hervorgerufen wird.


Marke gegen Titel; OLG Hamburg; Urteil vom 06.05.1999 - 3 U 244/98 -

Dieses Urteil ist deswegen lesenswert, weil es das Zusammenspiel und die Konkurrenz der Rechte aus Marke und Titel sowie Parallelität von bestehenden Rechten aufzeigt.

Der Inhaber einer für die Branchen Softwareerstellung und Anwendungen im Internet eingetragenen Marke kann den Benutzer des prioritätsjüngeren Titels für Zeitschriften mit dem Thema Internet auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Nutzt der Markeninhaber die Marke gleichzeitig als Firmenname, so wird man bei identischen Kennzeichen nur dann eine Verwechslungsgefahr ausschließen können, wenn angesichts der in Frage stehenden Waren- und Dienstleistungen beim angesprochenen Verkehr eine Verwechlsung auszuschließen ist.


Priorität; OLG Koblenz; Urteil vom 25.01.2002; ger. Az.: 8 U 1842/00

Dieses Urteil sorgt für lang erwartete Klarheit hinsichtlich der Anwendung der im Marken- und Namensrecht geltenden Prioritätsregeln für den Bereich der Domainnamen:

Zunächst wird klargestellt, dass Ansprüche wegen der Verletzung von Namensrechten oder sonstiger Rechte Dritter im Zusammenhang mit einer Domain-Registrierung nur gegen den Domain-Inhaber nicht aber gegen den admin-c geltend gemacht werden können.
Auch nicht bundesweit bekannte Firmen genießen aber für Firmenabkürzungen Namensschutz nach § 12 BGB. Bei Gleichnamigkeit seien die Interessen der berechtigten Namensträger gegeneinander abzuwägen, wobei in erster Linie das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität gilt, dem sich auch der bekanntere Namensträger zu unterwerfen habe.
Für die Priorität komme es nicht auf die erstmalige Benutzung des Namens sondern auf die erste Benutzung der Domain an; eine Ausnahme der Prioritätsregel könne nur für Fälle der überragenden Bekanntheit eines Firmennamens gelten.


private Nutzung; LG Hamburg; Beschluss v. 01.03.2000. Az.: 315 O 219/99

Auch die private Nutzung einer berühmten Marke als Domain verletzt Marken- und Namensrechte eines Dritten, wenn auf den unter der Domain geschalteten Seiten ein Werbebanner eines Providers geschaltet ist, unabhängig davon, ob mit diesem Werbebanner Geld verdient wird oder nicht.


Titelschutz; BGH Urteil vom 23. 01. 2003 ger. Az.: - I ZR 171/00 -

Welche Anforderungen an den Titelschutz zu stellen sind und wie lange dieser Schutz dauern kann, hat der BGH in einem jüngsten Urteil entscheiden. Erstaunlich ist dabei wohl für manchen, dass der Titelschutz nicht der gleichen Verjährung unterliegt, wie das ihm zugrundeliegende Werk. Auch nach Ablauf der 70-jährigen Schutzdauer kann der Titelschutz nämlich weiterhin bestehen, wenn er nur benutzt wird.


Verwechslungsgefahr; LG München I; Urteil vom 13.08.2002; -9 HK O 8263/02-

Dieses Urteil ist für das Verständnis des Markenrechtes und der Verwechslungsgefahr zwischen verschiedenen Bezeichnungen sehr hilfreich.
Das Gericht hat entschieden, dass die Bezeichnungen BIOLAND und BIOLANDWIRT nicht verwechslungsfähig seien.
Der Grundsatz, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf verschiedene Einzelbestandteile achtet, gelte auch, wenn sich das ältere Zeichen in einem jüngeren zusammengesetzten Zeichen identisch wiederfindet.


Verwechslungsgefahr; LG Hamburg; Urteil v. 01.08.2002; Az.: 315 O 621/01

Das Landgericht hat einen Fall entschieden, bei dem der Konzern offenbar bestehende Markenrechte übersehen und dennoch abgemahnt hatte. Der Abgemahnte weigerte sich, die Unterlassungserklärung abzugeben und verlangte vielmehr die Kosten, die ihm durch den notwendigen Besuch beim Anwalt entstanden sind von dem Konzern ersetzt. Dies gab dem Landgericht Gelegenheit insgesamt über die Qualität der Markenserie zu urteilen.

Das Landgericht ist der Meinung, wenn sich ein Markeninhaber gegenüber einem gewerblich handelnden anderen Markeninhaber auf tatsächlich nicht bestehende Markenrechte beruft, so hat er dem Abgemahnten die dadurch veranlassten Anwaltskosten nach dem Grundsatz des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu ersetzen. Desweiteren seien die Marken JOB SCOUT und CITYSCOUT nicht verwechslungsfähig. Rechte aus einer Markenserie könnten nicht gegen eine vor dem Entstehen der Markenserie eingetragenen Marke geltend gemacht werden.




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