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Zulässigkeit:

Wie jedes Verfahren hängt auch der Kennzeichenstreit von den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen ab. Hierbei unterscheidet sich das Verfahren im Kennzeichenstreit nicht von der normalen Klage.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind dabei insbesondere:

  • örtliche Zuständigkeit
  • instanzielle Zuständigkeit
  • sonstige Sachurteilsvoraussetzungen

Die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich so geregelt, dass man immer am Wohnsitz der beklagten Partei bzw. des Antragsgegners Klage einreichen muss (§§ 12, 13 ZPO). Es gibt aber auch andere Gerichtsstände, die das Verfahren einem anderen Gericht zuweisen. Sofern mit dem Kennzeichenstreit eine Unterlassung der Nutzung einer Marke verfolgt wird, bietet z.B. § 32 ZPO die Möglichkeit auch an dem Ort der unerlaubten Handlung, also am Tatort Klage einzureichen. Insbesondere bei Verfahren mit Bezug zum Internet ist dies in Betracht zu ziehen, weil oftmals unzulässige Inhalte eine unerlaubte Handlung darstellen und diese Inhalte überall im Internet, also im ganzen Bundesgebiet abzurufen sind. Dies hat den Vorteil, dass man auch am Gericht, wo der Verletzte seinen Wohnsitz hat, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder Klage stellen kann.

Bei der instanziellen Zuständigkeit ist zu beachten, dass das MarkenG unabhängig vom Streitwert Rechtsstreitigkeiten ausschließlich den Landgerichten zugewiesen hat. Je nach Bundesland kann für bestimmte Rechtsgebiete auch nur ein bestimmtes Gericht zuständig sein. Insbesondere in einem Eilverfahren kann die Beantragung bei einem falschen Gericht die Sache allein wegen dieser Verzögerung aussichtslos werden lassen.

Schließlich müssen die sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sein, damit das Gericht über die Begründetheit entscheiden kann. Dies sind insbesondere die Parteifähigkeit (gegeben bei natürl. Person sowie GmbH, OHG, KG; strittig bei GbR), Prozessfähigkeit (natürl. geschäftsfähige Pers. ab 18 J.; jur. Personen brauchen Vertreter auch OHG und KG) die Prozessführungsbefugnis, Postulationsfähigkeit (beim Landgericht herrscht Anwaltszwang) oder deutsche Gerichtsbarkeit (grds. gegeben bei Aufenthalt auf deutschem Hoheitsgebiet). Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Klage zulässig und das Gericht entscheidet über die Gründe, indem es den vorgetragenen Sachverhalt rechtlich bewertet und im eigentlichen Sachurteil entscheidet.




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