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Vernichtungsanspruch:

Der Vernichtungsanspruch ist auf Vornahme der Vernichtung von Waren und Gegenständen durch den Verletzer gerichtet. Es besteht aber kein Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Vernichtung. Dieser ist nur dann gegeben, wenn nur eine technisch zuverlässige Möglichkeit zur Vernichtung besteht und die Vernichtung angesichts bestehender anderweitiger Beseitigung nicht unverhältnismäßig ist. Dies wird aber nur selten der Fall sein und kommt nur in Betracht, wenn es außer der Vernichtung noch andere Beseitigungsmöglichkeiten gibt. Die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast trägt der Verletzer.

Eine Vernichtung hat immer dann zu erfolgen, wenn eine andere Art der Beseitigung der Kennzeichen nicht möglich ist (z.B. Aufdruck auf T-Shirt). Der Vernichtungsanspruch nach § 18 MarkenG ist nicht etwa ein eigener Verletzungstatbestand sondern ergänzt die Vorschriften der §§ 14, 15, 17 MarkenG. Es handelt sich um einen reinen Beseitigungsanspruch.

Anspruchsberechtigter ist der Inhaber eines Kennzeichens sowie mögliche Lizenzinhaber mit Zustimmung des Lizenzgebers.

Anspruchsverpflichteter ist nicht nur der Verletzer als Besitzer oder Eigentümer eines kennzeichenverletzenden Gegenstandes. Der Anspruch richtet sich auch gegen unbeteiligte Eigentümer eines im Besitz des Verletzers befindlichen Gegenstands sowie gegen den unbeteiligten Besitzer eines dem Verletzer gehörenden Gegenstands. Von diesen unbeteiligten Dritten kann aber nicht unmittelbar die Vornahme der Vernichtung selbst, sondern nur die Duldung derselben verlangt werden.

Vom Vernichtungsanspruch umfasst werden alle widerrechtlich im Sinne der §§ 14, 15 und 17 MarkenG gekennzeichnete Waren und Gegenstände. Nicht nur die Ware selbst, sondern auch Verpackungen, Aufmachungen und sonstige Keennzeichnungsmittel fallen unter den Vernichtungsanspruch. Hierzu zählen auch Werbematerial und Geschäftspapiere. Es ist bereits ausreichend, dass die Kennzeichnung nur mit Hilfsmitteln, wie Compueterprogrammen, wahrnehmbar sind.

Gemäß § 18 Abs. 2 MarkenG unterfallen dem Vernichtungsanspruch auch alle sog. Kennzeichnungsvorrichtungen, das sind Sachen, Einrichtungen und Geräte aller Art, die geeignet sind, gegenstände mit einem Kennzeichen zu versehen. Also z.B. Verpackungsapparate, Vervielfältigungsgeräte, Druckstöcke, Formen, Negative etc.

Als Verletzer gilt jeder, der eine Verletzungshandlung im Sinne von §§ 14, 15 oder 17 MarkenG begangen hat oder an einer solchen mitgewirkt hat. In logischer Konsequenz richtet sich der Vernichtungsanspruch gegen jeden, der kennzeichenverletzende Waren vertreibt oder weiter vertreibt, auch wenn dieser dabei gutgläubig gehandelt hat. Der Vernichtungsanspruch richtet sich aber nicht gegen Privatpersonen, die entsprechende Waren zu nicht geschäfltlichen Zwecken als Endverbraucher erwerben, einführen oder besitzen.

Dingliche Sicherungsrechte von Dritten oder Eigentumsvorbehaltsvereinbarungen schließen den Vernichtungsanspruch nicht aus.

Sollte der Verletzer die Vernichtung verweigern, so kann bei Vorliegen eines Titels auch der Gerichtsvollzieher die Waren wegnehmen und im Wege der Ersatzvornahme selbst vernichten (lassen). Die Kosten der Vernichtung trägt gem. § 788 ZPO der Markenverletzer.





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