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Löschungsklage:


Mit der Löschungsklage können die Verfallsgründe des § 49 MarkenG oder das Bestehen älterer Rechte gemäß § 51 MarkenG vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.

Der Verfall kann zwar grundsätzlich auch im Wege des Löschungsantrags beim DPMA geltend gemacht werden {§ 53 MarkenG); wird hiergegen jedoch Widerspruch des Markeninhabers eingelegt, ist das Verfahren trotzdem im Klageweg vor den ordentlichen Gerichten weiter zu führen, § 53 Abs.4 MarkenG.
Es empfiehlt sich immer dann, die Verfallsgründe im Klagewege geltend zu machen, wenn aufgrund des vorprozessualen Verhaltens des Markeninhabers davon auszugehen ist, dass dieser sich gegen den Löschungsantrag verteidigen wird. Durch einen vorangehenden Löschungsantrag beim DPMA würde nur unnötig Zeit verloren gehen.

Das Amtslöschungsverfahren ist dann angebracht, wenn mit einem Widerspruch des Markeninhabers nicht gerechnet wird, z.B. wenn dieser seine Tätigkeit auf dem entsprechenden Gebiet ohnehin mittlerweile eingestellt hat. Wird der Löschungsantrag mit Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte {§ 51 MarkenG) begründet, ist nur die Löschungsklage vor den ordentlichen Gerichten gegeben, vorausgesetzt die Widerspruchsfrist beim DPMA ist bereits abgelaufen.

§ 49 MarkenG sieht folgende Verfallsgründe vor:

  • die Nichtbenutzung {§ 49 Abs. 1 MarkenG),
  • die Umwandlung in eine gebräuchliche Bezeichnung aufgrund zurechenbaren Verhaltens des Markeninhabers {§ 49 Abs.2 Nr. 1 MarkenG),
  • die täuschende Benutzung mit Zustimmung des Inhabers (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG),
  • Wegfall der Inhabervoraussetzungen (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).

Der häufigste Verfallsgrund ist allerdings die Nichtbenutzung einer Marke.

Die Löschungsklage wegen Verfalls ist eine sogenannte Popularklage, d.h. jedermann kann sie erheben. Es kommt weder auf ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, noch auf eine beabsichtigte oder tatsächliche Benutzung der streitgegenständlichen Marke durch den Kläger an. Es ist auch unerheblich, ob ein Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der Marke unter Umständen wegen offenkundiger Täuschungseignung der Marke fraglich ist.

Klagen auf Löschung wegen Verfalls oder wegen des Bestehens älterer Rechte sind nach § 55 Abs. 1 MarkenG gegen den als Markeninhaber Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten. Daneben ist aber auch die Klage gegen einen materiell berechtigten, nicht eingetragenen Markeninhaber zulässig und ratsam.

Die Löschungsklage wegen des Bestehens älterer Rechte ist dann begründet, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre nicht oder nicht in ausreichendem Umfang benutzt worden ist. Dabei kommt neben der fünfjährigen Nichtbenutzung nach Anmeldung auch jeder andere durchgehende und noch anhaltende Fünfjahreszeitraum, während dem die Marke nicht benutzt worden ist, in Betracht. Der Löschungskläger trägt die Beweislast für die Nichtbenutzng der Marke. Der Beweislast genügt der Kläger regelmäßig dadurch, dass er im einzelnen darlegt, mit welchen Mitteln er versucht hat, die mit der streitgegenständlichen Marke gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen zu erwerben.

Für Löschungsklagen sind ausschließlich die Landgerichte zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtstand des Beklagten. Bei ausländischen Markeninhabern, die keinen inländischen Gerichtsstand haben, kann Klage am Sitz des Vertreters des Markeninhabers im Inland erhoben werden, § 96 Abs. 3 MarkenG. Gibt es keinen Inlandsvertreter, ist das Landgericht München I zuständig, da hier der Sitz des DPMA ist.

Der Klagantrag ist auf Einwilligung in die Löschung zu richten. Mit Rechtskraft des (positiven) Urteils wird die Einwilligung des Markeninhabers fingiert.

Wird die Marke wegen Verfalls gelöscht, wirkt die Löschung allerdings nur auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück, § 52 Abs. 1 Satz 1 MarkenG. In der Praxis hat dies aber nur im Ausnahmefall Bedeutung, da zum einen gegen Verletzungsansprüche auch ohne Löschung der Marke der Verfall einredeweise geltend gemacht werden kann, und zum anderen die Feststellung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 MarkenG gegenüber Dritten keine Wirkung entfaltet.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts im Löschungsklageverfahren ist das Rechtsmittel der Berufung statthaft.




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