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Löschungsantrag:


Zu unterscheiden sind verschiedene Arten von Löschungsanträgen.
Die Löschung wegen Verzichts, die Löschung wegen Verfalls und die Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse. Außerdem ist ein Löschungsantrag wegen Bösgläubigkeit des Anmelders möglich.

Der jeweilige Löschungsantrag ist schriftlich beim DPMA nur unter Verwendung des vom Amt herausgegebenen Formblatts zu stellen (§§ 64, 44, 43, Abs. 1 MarkenV).

Die Anträge auf Löschung wegen Verfalls und auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse können grundsätzlich von jedermann gestellt werden, da es sich um Popularverfahren handelt. Für den Löschungsantrag wegen Verzichts muss zumindest die Zustimmungserklärung des Markeninhabers zum Verzicht vorliegen.

Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse, wegen Bösgläubigkeit
Der Löschungsantrag wegen absoluter Schutzhindernisse ist auf die Geltendmachung der in § 50 MarkenG abschließend aufgeführten absoluten Schutzhindernisse der § 3, 7 und 8 MarkenG beschränkt.
§ 50 Abs. 2 und 3 MarkenG grenzt die Möglichkeit der Geltendmachung absoluter Schutzhindernisse im Wege eines Löschungsantrages allerdings ein:

Nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann die Löschung nur verlangt werden, wenn das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht.
Davon sind alle tatsächlichen Änderungen erfaßt, die eine Eintragbarkeit nachträglich möglich machen. Insbesondere die Fälle der Verkehrsdurchsetzung einer Marke (§ 8 Abs. 3 MarkenG), die zur nachträglichen Schutzfähigkeit von eigentlich nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossenen Kennzeichen führen, können daher nicht im Wege des Löschungsantrags angefochten werden.
Wird der Löschungsantrag auf eines der Schutzhindernisse des § 8 Abs.2 Nr. 1-3 MarkenG gestützt, kann die Eintragung nur dann gelöscht werden, wenn der Antrag auf Löschung innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt wird. Für den Löschungsgrund wegen einer bösgläubigen Anmeldung gibt es keine zeitliche Limitierung.

Der Begriff der "Bösgläubigkeit" ist als sittenwidriger Erwerb der Markenrechte zu verstehen. Anhaltspunkte für eine bösgläubige Benutzung liegen vor allem dann vor, wenn dem Anmelder bekannt ist, dass Dritte das Zeichen nutzen, sei es als eigene Kennzeichnung {ohne formellen Schutz), oder z.B. in beschreibender Weise. Gerade bei neuen technischen Gattungsbezeichnungen, die dem DPMA unter Umständen nicht bekannt sind, kann in dem Versuch der Monopolisierung eine bösgläubige Anmeldung gesehen werden. Zusätzliche Unlauterkeitsgesichtspunkte können sich auch aus einer vorherigen vertraglichen Beziehung der Parteien ergeben, auch aus der Anmeldung einer Vielzahl behindernder Zeichen.

Der bloße Umstand, dass die Anmeldung in Kenntnis des beschreibenden Charakters der Marke erfolgt, begründet allein noch nicht die Bösgläubigkeit Bei der Etablierung des Gesamtbildes der missbräuchlichen Markenanmeldung kann diesem Element aber unterstützende Bedeutung zukommen.
Mehrere Löschungsgründe können kumulativ geltend gemacht werden.

Löschung wegen Verfalls
Der Löschungsantrag wegen Verfalls ist aus folgenden Gründen möglich:

  • Die Marke wurde nicht gemäß § 26 MarkenG genutzt.
  • Die Marke hat sich nach der Eintragung zu einer Gattungsbezeichnug entwickelt.
  • Die Marke hat sich nach der Eintragung zu einer inhaltlich täuschenden Marke entwickelt.
  • Der Inhaber der Marke erfüllt die nach § 7 MarkenG erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr.

Antragstellung, Verfahren
Mit Antragsstellung ist eine Tarifgebühr in Höhe von EURO 300,- zu bezahlen. Wird die Gebühr nicht gezahlt, gilt der Antrag als nicht gestellt. Allerdings ist das DPMA nicht gehindert, im Rahmen von § 50 Abs. 3 MarkenG ein Amtslöschungsverfahren zu beginnen, auch wenn die Gebühr nicht bezahlt wird.

Das DPMA unterrichtet den Markeninhaber über den Löschungsantrag. Hiergegen kann der Markeninhaber Widerspruch einlegen. Dieser führt zur Durchführung des gerichlticben Löschungsverfahrens nach § 54 MarkenG. Legt der Markeninhaber innerhalb der gesetzten Frist keinen Widerspruch ein, wird die Marke ohne Sachprüfung gelöscht.

Gegen die Entscheidung des DPMA ist die Beschwerde statthaft. Wird der Löschungsantrag zurückgenommen, kann das Verfahren nicht einfach als Amtslöschungsverfahren weiter betrieben werden. Allerdings kann nach Abschluss des Antragsverfahrens das DPMA nach freiem Ermessen entscheiden, ob es ein Amtslöschungsverfahren durchführt. Die Entscheidung im Amtslöschungsverfahren erwächst zwischen den Parteien in Rechtskraft. Ein späterer Löschungsantrag eines Dritten ist aber jederzeit weiterhin möglich.

Gemeinschaftsmarkenrecht
Gegen Gemeinschaftsmarken, die mit älteren Gemeinschaftsmarken oder älteren Rechten nationaler Marken kollidieren, kann Antrag auf Nichtigerklärung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (OAMI) gestellt werden.

Der Anspruch auf Nichtigerklärung aus älteren Kennzeichenrechten wird verwirkt bei fünfjähriger Duldung einer nicht bösgläubig angemeldeten Gemeinschaftsmarke.
Im Verletzungsprozeß ist gemäß Art. 52 GMVO Widerklage möglich.




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