Auskunftsanspruch:
Der Kennzeichenrechteinhaber hat gem. § 19 MarkenG gegen den Verletzer einen Anspruch darauf, Herkunft und Vertriebswege der widerrechtlich gekennzeichneten Waren zu erfahren. Daneben gewährt die Rechtsprechung dem Rechteinhaber einen unselbständigen Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zur Durchsetzung seiner kennzeichenrechtlichen Ersatzansprüche.
Der Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG setzt zunächst die Tatbestandsmerlmale der §§ 14, 15 oder 17 MarkenG voraus. Es muss also eine Verletzung eines Kennzeichens vorliegen, sei es durch Verwendung einer verwechslungsfähigen Marke bzw Titel oder z.B. echte Markenpiraterie. Vorsatz wird von § 19 MarkenG hingegen nicht verlangt, so dass jeder, der mit Kennzeichenverletzungen in Berührung kommt, zur Auskunft verpflichtet ist. Dies gilt auch für gutgläubige Weitervertreiber, nicht jedoch für private Endverbraucher, die die gekennzeichnete Ware für rein private Zwecke erworben haben. Auskunftsberechtigt ist nur der Markeninhaber selbst, nicht hingegen Lizenznehmer es sei denn dieser ist vom Markeninhaber besonders berechtigt.
Der unselbständige Auskunftsanspruch ist heute gewohnheitsrechtlich anerkannt und ergibt sich aus § 242 BGB (Treu und Glauben). Er gilt auch in anderen Rechtsgebieten wie im Urheberrecht, Wettbewerbsrecht oder im Patentrecht, soweit sich aus den Besonderheiten der anderen Rechtsgebiete nicht etwas anderes ergibt. Der unselbständige Auskunftsanspruch setzt einen Schadensersatz- und Bereicherungsanspruch voraus. Er dient also nur dazu, die Höhe des Ersatzanspruches zu bestimmen. Dieser Auskunftsanspruch ist also akzessorisch (zwingend abhängig) zum Ersatzanspruch
Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen und kann im Falle des § 19 Abs. 3 MarkenG auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Der Berechtigte kann nach § 259, Abs. 2, § 260, Abs. 2 BGB verlangen, dass der Auskunftsschuldner über die Richtigkeit seiner Auskunft eine eidesstattliche Versicherung abgibt, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung bestehen. Der Auskunftspflichtige muss jedoch nur über bekannte Verletzungen Auskunft erteilen. Nur in Ausnahmefällen muss er sich selbst belasten und weitere Kennzeichenverletzungen offenbaren.
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